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Allgemeine Mietbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen der Fa. Reinhard Decker, Containerhandel und –Vermietung

§ 1 Allgemeines
1. Für die Vermietung von Mietsachen aus dem Angebotsprogramm der Reinhard Decker Containerhandel und -vermietung (fortan RDC genannt) gelten ausschließlich die individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen sowie diese Allgemeinen Mietbedingungen. Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Mieter deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt insbesondere für alle – auch mündlich/telefonisch/per sonstiger Fernkommunikation – abgeschlossener Folgegeschäfte.
2. Die Angebote der RDC gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes von RDC erklärt wurde.

§ 2 Übergabe und Überlassung der Mietsache; Mängel und Mängelrüge; geplanter Liefertermin; Anbringen von Werbung an Mietgegenständen
1. RDC verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
2. RDC hat die Mietsache in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand mit den ggf. erforderlichen Unterlagen zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
3. Ist der An- und/oder Abtransport durch RDC vereinbart, trägt der Mieter für den ungehinderten Zugang zur Verlade- / Aufbaustelle Sorge.
4. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache vor Mietbeginn zu besichtigen und bestätigt im Übergabeprotokoll den Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs. Erkennbare Mängel werden im Übernahmeprotokoll festgehalten. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung der RDC anzuzeigen.
5. RDC hat Mängel, die bei Übergabe oder unverzüglich nach Feststellung gerügt wurden, auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Mieter hat RDC Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen. Nach schriftlicher Bestätigung durch RDC kann der Kunde die erforderliche Behebung von Mängeln auf Rechnung von RDC selbst ausführen oder ausführen lassen.
6. Ein (absolutes oder relatives) Fixgeschäft oder einen kalendermäßig bestimmten Leistungszeitpunkt liegen nur vor, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
7. RDC ist berechtigt, an den Mietsachen Werbung für eigene Zwecke und/oder Drittunternehmen anzubringen bzw. anbringen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dies zu dulden, soweit dadurch der vertragsgemäße Mietgebrauch nicht beeinträchtigt wird.

§ 3 Pflichten des Mieters
1. Der Mieter verpflichtet sich,
a) die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen, sie ordnungsgemäß zu behandeln, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten und die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen.
b) die sach- und fachgerechten Inspektionen und Wartungen und Pflege der Mietsache auf seine Kosten gemäß den von RDC bzw. dem Hersteller vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen durchzuführen; Abweichendes ist schriftlich zu vereinbaren.
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch RDC ausführen zu lassen.
d) Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere Diebstahl, zu treffen.
e) RDC den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache anzuzeigen. Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur nach schriftlicher Zustimmung der RDC gestattet.
f) die Mietsache in gereinigtem, betriebsfähigem und komplettem Zustand zurückzugeben.
2. Wird die Mietsache aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht in dem in § 3 Abs. 1 f) beschriebenen Zustand zurückgegeben, ist RDC berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. RDC gibt dem Mieter Gelegenheit, unverzüglich eine Überprüfung durchzuführen. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so ist der Mieter verpflichtet, den Zeitwert zu ersetzen.
3. RDC darf die Mietsache während der üblichen Betriebszeiten des Mieters besichtigen und untersuchen bzw. durch einen Beauftragten untersuchen lassen.
4. Etwaige für den Einsatz der Mietsache erforderliche behördliche Sondergenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen. Dies gilt insbesondere für Bau- und Aufstellgenehmigungen.
5. Der Kunde darf die Mietsachen ohne Erlaubnis der RDC weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung der RDC wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten an den Mietsachen.
6. Die Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter darf keine nicht durch RDC zugelassene Werbung an den Mietsachen anbringen, betreiben oder anbringen bzw. betreiben lassen.
7. Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte an den Vertragsgegenständen geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, RDC unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten über den bestehenden Mietvertrag und das Eigentum der RDC in Kenntnis zu setzen.
8. Der Mieter trägt Sorge
a) für die ordnungsgemäße und ausreichend dimensionierte Herstellung des Unterbaus oder Fundamentes am Aufstellungsort. RDC haftet nicht für Schäden, die auf fehlende Voraussetzungen für das Aufstellen der gemieteten Gegenstände zurückzuführen sind. Soweit für das Aufstellen von Containern eine Baugenehmigung erforderlich ist, ist diese vom Mieter auf eigene Kosten einzuholen soweit im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist. Über eventuelle bauordnungsrechtliche Auflagen hat der Mieter RDC zu informieren.
b) Für sachkundiges und von ihm zu beauftragendes Personal zum Empfang des gemieteten Gegenstandes, soweit erforderlich. Das Personal hat genaue Angaben zum Aufstellort abzugeben; insbesondere ist der Aufstellort bauseitig einzumessen.
c) für das Vorhandensein von Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, soweit erforderlich. Der fachgerechte Anschluss erfolgt durch den Mieter auf eigene Kosten und Gefahr. Änderungen an den Elektroinstallationen sind ausschließlich durch Personal der RDC vorzunehmen. Die Entsorgung gemieteter Fäkalientanks geht zu Lasten des Mieters. Soll dieses von RDC geleistet werden, ist sie dazu gegen Entgelt gesondert zu beauftragen.
9. Anlieferung und Aufstellung
a) Bedarf es zur Aufstellung des gemieteten Gegenstandes besonderer Hilfsmittel, insbesondere eines Kranes, so sind diese vom Mieter bereitzustellen. RDC vermittelt auf Anforderung die gesonderte Kranleistung. Die Abrechnung der Kosten für Kraneinsatz erfolgt grundsätzlich durch den Kransteller; sie kann aufgrund schriftlicher Vereinbarung über RDC erfolgen.
b) Die Aufstellung der Container setzt eine entsprechende Freifläche voraus, die plan eben sowie trocken und standfest ist. Soweit die Witterungsumstände oder andere Faktoren, auf die RDC keinen Einfluss hat, eine Montage verhindern, verschiebt sich der vereinbarte Fertigstellungszeitpunkt um den Zeitraum der Verhinderung nach hinten.
c) Die Aufstellung geschieht grundsätzlich nach Anweisung des Mieters. RDC steht das Recht zu, die Aufstellung aufgrund sachlicher Gesichtspunkte abweichend von den Plänen des Mieters vorzunehmen. Boden- und Deckenbelastungen sind zu beachten. Containerdächer dürfen nicht als Lagerflächen genutzt oder belastet werden. Regenabflüsse sind bei Frostbeschädigungsgefahr freizuhalten.
d) Pläne von im Erdreich verlegten Leitungen und Rohren etc. im Bereich der Baustelle sind vor Aufbaubeginn dem Richtmeister auszuhändigen. Sollte kein entsprechender Erdleitungsplan vorgelegt worden sein, so trägt der Auftraggeber bei einem Schadensfall die daraus resultierenden Folgen. Der Mieter wird RDC hier von einer Inanspruchnahme freistellen.RDC haftet nicht für die Standfestigkeit bzw. die Eignung des Untergrunds zur Aufstellung der Container.
e) Vereinbarte Aufstelltermine sind Richtzeitangaben und dürfen von RDC angemessen überschritten werden, ohne dass der Mieter einen Schadensersatzanspruch erhält. Dieses gilt nicht, soweit ausdrücklich Fixtermine vereinbart worden sind.
10. Bestimmungen während der Mietzeit
Für von ihm verursachte Defekte an der Elektroinstallation/Heizung während der Mietzeit haftet der Mieter. Brennbare Stoffe sind in jedem Fall von Heizkörpern fernzuhalten, es besteht trotz Abschaltautomatik Brandgefahr.

§ 4 Mietende und Rückgabe
Der Rückgabezeitpunkt ergibt sich aus der Vertragsdauer. Unabhängig davon hat der Mieter RDC die Freigabe des gemieteten Gegenstandes rechtzeitig – bei Mietdauer unter einem Monat drei Tage vor Rückgabe und bei längerer Mietdauer mindestens eine Woche vor Rückgabe – schriftlich anzuzeigen und den genauen Rückgabezeitpunkt anzugeben. Telefonische Abreden mit unseren Mitarbeitern sind nur verbindlich, wenn sie von RDC schriftlich bestätigt werden.

§ 5 Berechnung und Zahlung der Miete
1. Die Miete ist im Voraus ohne Abzug zahlbar.
2. Grundlage für die Berechnung der Mieten, Nebenkosten, Sonderleistungen bzw. besonderer Nutzungszeiten sind ausschließlich die bei Vertragsabschluss gültige Mietpreisliste der RDC sowie vertraglichen Vereinbarungen. Sondervereinbarungen über den Mietzins verlieren bei Unterschreitung der Mindestmietzeit ihre Gültigkeit. Es gelten die Mietpreise der beim Vertragsschluss gültigen Mietpreisliste als von Anfang an vereinbart.
3. Alle Preise verstehen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4. Auf- und Abbaukosten sowie Kosten für Krangestellung sind vom Mieter zu tragen und werden anhand von Angaben auf Stundenzetteln abgerechnet, die vom Mieter bestätigt, anderenfalls vom Beauftragten der RDC festgehalten werden. Transportkosten sind nicht im Mietpreis enthalten und werden anfallenden falls gesondert vereinbart.
5. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietzinses, abzüglich hinterlegter Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, in dessen Auftrag die Mietsache verwendet wird, an RDC ab. RDC nimmt die Abtretung an.
6. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gegen die Forderungen der RDC besteht nur, wenn dem Mieter ein unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Anspruch gegen die RDC zusteht.

§ 6 Verzug
1. Kommt RDC bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter unter den in § 10 dieser Mietbedingungen genannten Voraussetzungen eine Entschädigung verlangen. Unbeschadet der dortigen Regelungen ist die Entschädigung bei leichter Fahrlässigkeit der RDC für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietzinses. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich RDC zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet. Gerät der Mieter im Falle einer vereinbarten
Abholung der Mietsache mit der Abholung in Verzug, ist RDC berechtigt, über die Mietsache anderweitig zu verfügen. Der Mieter hat in diesem Fall keinen (weiteren) Anspruch auf Erfüllung.
2. Kommt der Mieter mit der Zahlung der Miete und/oder sonstiger nach dem Mietvertrag geschuldeter Beträge ganz oder teilweise in Verzug, und gleicht er den Rückstand nicht innerhalb einer Woche nach Zugang einer entsprechenden Mahnung der RDC aus, ist RDC berechtigt, die ihr nach dem Mietvertrag obliegenden Leistungen bis zum Ausgleich des Rückstands zu verweigern bzw. zurückzuhalten. RDC ist zu diesem Zweck insbesondere berechtigt, dem Mieter die weitere Benutzung der Mietsache zu untersagen. RDC ist in diesem Fall ferner berechtigt, auch ohne Kündigung die Herausgabe der Mietsache zu verlangen und diese als Sicherheit an sich zu nehmen. Die Regelungen in § 7 Abs. 2 ff. dieser Mietbedingungen gelten entsprechend.

§ 7 Beginn und Ende der Mietzeit; Rückgabe der Mietsache
1. Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietsache. Die Übergabe der Mietsache erfolgt grundsätzlich während der üblichen Geschäftszeiten. Der Tag der Abholung / Absendung gilt als Miet-Tag. Abweichende Regelungen müssen schriftlich vereinbart sein.
2. Die Mietzeit endet mit der ordnungsgemäßen Rücklieferung der Mietsache an die RDC, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Nach Beendigung der Mietzeit kann RDC die sofortige Herausgabe der Mietsache verlangen. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung der Mietsache rechtzeitig der RDC vorher anzuzeigen (Freimeldung).
3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten der RDC so rechtzeitig zu erfolgen, dass die RDC in der Lage ist, die Mietsache noch an diesem Tag zu prüfen. Sie ist erfolgt, wenn die Mietsache mit sämtlichem Zubehör am Ort der Auslieferung wieder der RDC übergeben wird oder an einem anderen – vereinbarten – Ablieferungsort eintrifft. Die Mietzeit verlängert sich, wenn der Mieter seiner Unterhaltspflicht nach § 3 nicht nachgekommen ist und die unterlassenen Arbeiten nachgeholt werden müssen.
4. Ist die Abholung durch RDC vereinbart, so hat der Mieter die genaue Übergabezeit bis 15.00 Uhr an dem der Abholung vorausgehenden Arbeitstag zu vereinbaren. Bei langfristigen Mietverträgen – mindestens ein Monat – muss die Freimeldung spätestens eine Woche vor der Abholung erfolgen. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z. B. kein Zugang, fehlende Schlüssel), so verlängert sich die Mietzeit entsprechend; überdies hat der Mieter die Kosten einer erneuten Anfahrt zu tragen.
5. Wird die Mietsache am vereinbarten Tag bzw. zur vereinbarten Zeit von RDC nicht abgeholt, so hat der Kunde unverzüglich erneut telefonisch und/oder schriftlich die Abholung zu verlangen. Die Obhutspflicht des Kunden bleibt bis zur Abholung bestehen.
6. Bei Abholung durch RDC ist die Mietsache in transportfähigem Zustand bereitzustellen, anderenfalls werden erforderliche Wartezeiten gesondert auf Nachweis berechnet.
7. Über die Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und vom Mieter zu unterzeichnen.
8. Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist RDC nach Beendigung der Mietzeit berechtigt, die Mietsache jederzeit selbst beim Mieter oder sonstigen Dritter, die sich im Besitz der Mietsache befinden, abzuholen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter dem Herausgabeverlangen der RDC nicht nachkommt oder ein Verlust oder eine Verschlechterung der Mietsache droht. Die Kosten der Abholung trägt der Mieter. RDC ist berechtigt, zum Zweck der Abholung das Grundstück, auf dem sich die Mietsache befindet, zu betreten und mit Transportfahrzeugen zu befahren. Einer gesonderten Zustimmung des Mieters und/oder Dritter bedarf es hierfür nicht.

§ 8 Instandsetzung
1. Die Pflicht zur Instandsetzung der Mietsache obliegt der RDC. Der Mieter ist verpflichtet, Schäden unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten trägt RDC, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt zur Vermeidung des Schadeneintritts beachtet haben.
2. Schäden, die auf eine nicht rechtzeitige Meldung eingetretener Mängel zurückzuführen sind, sind vom Mieter zu tragen.
§ 9 Verlust oder Beschädigung der Mietsache
1. Im Schadensfall hat der Mieter die RDC unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl, Beschädigungen durch Dritte oder Verkehrsunfällen ist unverzüglich nach Schadenseintritt eine Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle zu erstatten. Hierüber ist RDC ein schriftlicher Nachweis vorzulegen.
2. Bei durch den Mieter verschuldetem Verlust oder Beschädigungen der Mietsachen hat der Mieter Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises bzw. der Reparaturkosten zu leisten.

§ 10 Haftungsbegrenzung der RDC
1. Schadensersatzansprüche gegen RDC, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei:

  • grobem Verschulden der RDC, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
  • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der RDC oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
  • Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der RDC beruhen oder
  • falls RDC nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten
    Gegenständen haftet.

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. In dem in § 5 Abs. 1. dieser Mietbedingungen genannten Fall gilt zudem die dort vereinbarte Begrenzung hinsichtlich der Höhe der Entschädigung.
2. Wenn die Mietsache durch ein Verschulden der RDC vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere die Anleitung für Bedienung und Wartung der Mietsache – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen des § 7 und des vorstehenden Abs. 1 entsprechend. RDC haftet nicht für Schäden, die allein auf einem Verschulden der vom Mieter eingesetzten Personen beruhen, auch wenn diese von technischem Personal der RDC beaufsichtigt und bei den Arbeiten angewiesen werden.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der RDC.

§ 11 Haftung des Mieters, Versicherungen, Versicherungskosten, Eigenanteil des Mieters
Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen ist. Soweit Dritte Ersatzansprüche wegen vom Mieter verschuldeter Personen- oder Sachschäden gegen die RDC geltend machen, wird der Mieter die RDC in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderungen freistellen.

§ 12 Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen
Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Mieters erfolgt im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der Mietsache zunächst eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch die RDC. Ansprüche der RDC wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache werden daher erst zwei Monate nach Rückgabe derselben fällig; entsprechend verschiebt sich die Verjährung.

§ 13 Kündigung
1. Ein über eine bestimmte Mietdauer abgeschlossener Mietvertrag (Zeitmietvertrag) ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar. Gleiches gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages.
2. Nach Ablauf der Mindestmietzeit beträgt die Kündigungsfrist:

  • einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
  • zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
  • eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.

3. RDC kann den Mietvertrag ganz oder teilweise nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn:

  • der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt oder die Mietsache unter erschwerten, nicht vereinbarten Bedingungen nutzt;
  • der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages um mehr als 14 Tage in Verzug gerät;
  • der Mieter gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt;
  • RDC nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird oder
  • in den Fällen des fortgesetzten Verstoßes gegen die Pflichten gemäß § 3. RDC ist in diesen Fällen berechtigt, die Mietsache nach Ankündigung auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zur Mietsache und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die RDC aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen. Beträge, die RDC durch anderweitige Vermietung erzielt oder hätte erzielen können, werden nach Abzug der entstandenen Kosten angerechnet.

4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung der Mietsache aus von RDC zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

§ 14 Sonstige Bestimmungen
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten ist, soweit der Mieter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, sowie für den Fall, dass der Mieter keinen Gerichtsstand im Inland hat, 84427 Armstorf.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Stand: Februar 2017

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